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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Tiere 

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Eine Fundsache können Sie bei uns telefonisch melden oder persönlich abgeben. Natürlich können Sie uns fragen, wenn Sie selbst etwas verloren haben.

Jeder, der einen Gegenstand in einem Wert von über 10 € findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand von der Kommune verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über.

Personen, die eine Bestätigung für die Versicherung über ein nicht gefundenes Fahrrad benötigen, bekommen diese im Bürgerbüro/Meldeamt.

Fundgegenstände, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist weder vom Verlierer noch vom Finder abgeholt wurden, werden im Rahmen einer öffentlichen Fundsachenversteigerung verkauft oder anderweitig verwertet.



Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Finderlohn und Aufbewahrungsgebühren werden indiviuell berechnet.
Versicherungsbestätigung 5,00 €

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Gemeinde Stuhr bietet zusätzlich zur persönlichen Beratung und Bearbeitung im Bürgerbüro auf ihren Web-Seiten im Bereich der Online-Dienste eine Online-Suche nach Fundsachen über das Verfahren FundInfo an. Die Suchmöglichkeit ist dabei nicht nur auf das Gemeindegebiet beschränkt, sondern in die Suche ist auch das Umland (einschließlich Bremen) mit einbezogen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem o. g. Verfahren.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport