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Kindergarten / Krippe / Hort - Anmeldung


- Rechtsanspruch auf elementare Bildung

- Gebührenfreiheit für den Besuch eines Kindergartens

Leistungsbeschreibung

Tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem 3. Geburtstag eines Kindes bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen "Sprachbildung und Sprachförderung" und "Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

 
Ziel der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden ist die Schaffung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft. Der Gesetzgeber sichert allen Kindern im Vorschulalter zwischen drei und sechs Jahren einen Kindergartenplatz zu. Die Gemeinden versuchen, diesem Anspruch gerecht zu werden und die Kinder wohnortnah zu betreuen.

Kinderbetreuung im Landkreis Diepholz

In den dreizehn kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Stuhr stehen insgesamt über 1000 Plätze für Halbtags-, Dreivierteltags-, und Ganztagsbetreuung zur Verfügung. Nähere Informationen über die einzelnen Kindertagesstätten und deren Angebote, finden Sie unter Kindertagesstätten .
Weitere Angebote an Kindergartenplätzen halten der Kindergarten der Kath. Kirchengemeinde St. Paulus im Ortsteil Moordeich mit 50 Plätzen sowie die Kindertagesstätte "Die Rappel Kiste" in Neukrug mit 105 Plätzen vor.

Außerdem besteht die Möglichkeit, Kinder im Waldorfkindergarten Sünnenbarg in Syke-Barrien anzumelden.

In den Kindertagestätten Brinkum Jahnstraße und Meyerstraße, Heiligenrode, Groß Mackenstedt, Stuhr, Seckenhausen, Varrel-Varreler Feld und Moordeich werden Kinder von einem Jahr bis drei Jahren in Krippengruppen betreut.

Seit 1987 gibt es in den Kindergärten der Gemeinde Stuhr Gruppen zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder. Diese Gruppen werden je nach Bedarf in den Kindergärten eingerichtet, in deren Einzugsbereich behinderte Kinder wohnen und leben. So soll es ermöglicht werden, dass behinderte Kinder in ihrem normalen Lebensumfeld aufwachsen können und soziale Kontakte zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern auch über den Kindergarten hinaus entstehen können. Es gibt in der Gemeinde Stuhr keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art und des Schweregrades der Behinderung der Kinder.

Integrationsgruppen sind personell anders ausgestattet als andere Kindergartengruppen und werden von Sprach- und Bewegungstherapeutinnen sowie einer Fachberatung in ihrer Arbeit unterstützt.
Wenn Ihr Kind behindert oder in seiner Entwicklung schwerwiegend und dauerhaft verzögert ist, können Sie sich in allen inhaltlichen Fragen, die mit seiner Betreuung im Kindergarten zusammenhängen, an die Fachberatung für Kindergärten und Integration wenden.
 

Ansprechpartnerin Integration

Büro:

Frau

Bassumer Straße 33

Magdalene Witt-Wille

Fachberaterin

fon: 0421/5698-641

Bürozeiten:

fax: 0421/5698-644

Freitag 8:30 - 12:30 Uhr

E-Mail: Fachberatung-Integration@Stuhr.de

oder nach Vereinbarung

Folgende Anträge bzw. die Satzungen der Gemeinde Stuhr stehen als PDF-Dokument zur Verfügung:

Online-Anmeldeverfahren

Aufnahmesatzung für die Kindertagesstätten ab 13.02.2019

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten

Antrag Kita Gebührenermäßigung

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Anträgen.



Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Einrichtungen, die Anzahl der Plätze etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle legen die Kommunen in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im KiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.  

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

Abmeldung meines Kindes vom Kindergarten Anmeldung meines Kindes am Kindergarten Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats, Kombimandat für eine einmalige Zahlung / für wiederkehrende Zahlungen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Kultusministerium